Wir begrüßen Sie zu unserem aktuellen Jura-Quiz:

Hierzu müssen Sie eine schwierige juristische Frage beantworten!

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(Gehen mehr richtige Antworten ein, entscheidet das Los. Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen!)

 

Heute geht es um die Frage des Verbotsirrtums und zum Vertrauen auf Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO durch Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften. Der Tatvorwurf ist das Unterlassen der Angabe, welche Sorte eines Telefaxgeräts mit welcher Geschwindigkeit man angeschlossen hat.
(4.800 Baud bis 14.400 Baud)

 

Festhalten, es geht los:

Zur Frage der Strafbarkeit der Bereitstellung von Info-Faxabruf-Diensten ohne die Angabe der Faxgeschwindigkeit führte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main 2001 aus, eine Forderung nach Aufklärung über die Übertragungsgeschwindigkeit sei "abstrus":

 

Gründe:

 

 

Nach einer Beschwerde bestätigte die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt im Jahr 2002 die Einstellungsverfügung:

(Wie die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt verneinte auch der Professor für Strafrecht Prof. Fabricius
in einem aufwändigen Gutachten die Strafbarkeit dieser nach § 170 Abs. 2 eingestellten Fälle.)

Die Generalstaatsanwaltschaft führt 2002 weiter aus:

 

 

Im Jahr 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft erneut ein Verfahren, weil der Beschuldigte es wieder unterlassen hätte, auf die Übertragungsgeschwindigkeit der Info-Faxabrufe in der Werbung hinzuweisen, lies 2007 sein Vermögen beschlagnahmen, erzwang 2007 einen dinglichen Arrest und nahm ihn 2007 ohne Haftbefehl nachts 15 Std. in Haft, durchsuchte seine Geschäftsräume ohne Durchsuchungsbeschluss und durchsuchte sein Handy ohne Gerichtsbeschluss.

Diese Methoden verglich das Landgericht indirekt mit Nazimethoden! (Siehe auch den Link auf der Profilseite der Bundesjustizministerin, welche sich für Bürgerrechte einsetzt)

www.durchsuchungshaft.de

www.durchsuchungshaft.de

(Der Beschuldigte unterbricht deshalb seit März 2003 sein Geschäft!)

 

Preisfrage:

Was wird das Oberlandesgericht zum Verbotsirrtum sagen?

 

A: Auf die juristischen Ausführungen der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwalt darf man nicht vertrauen. Der Beschuldigte konnte aufgrund der Ausführungen in diesen Bescheiden nicht davon ausgehen, dass sein Tun erlaubt sein könnte.

B: Es besteht ein unvermeidbarer Verbotsirrtum und damit keine Strafbarkeit, da die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft ein diesbezügliches Verfahren identischen Sachverhalts des selben Beschuldigten mangels Strafbarkeit eingestellt hat.

 

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Sollten mehr richtig Antworten eingehen entscheidet das Los.
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